Eigenheimzulage bei Hinzuerwerb durch den Ehegatten

Beim Hinzuerwerb von Miteigentum durch den Ehegatten kann nur ein Anspruch auf einen anteiligen Fördergrundbetrag geltend gemacht werden.

Sind meh­re­re Anspruchs­be­rech­tig­te Eigen­tü­mer einer Woh­nung, kann jeder Anspruchs­be­rech­tig­te den För­der­grund­be­trag nur ent­spre­chend sei­nem Mit­ei­gen­tums­an­teil bean­spru­chen. Die­se Rege­lung gilt ohne Aus­nah­me auch für Ehe­gat­ten. Somit kön­nen auch Ehe­gat­ten als Mit­ei­gen­tü­mer einer Woh­nung den För­der­grund­be­trag jeweils nur ent­spre­chend ihrem Mit­ei­gen­tums­an­teil in Anspruch neh­men. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Zusam­men­ver­an­la­gung im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes gege­ben sind. Ehe­gat­ten sind hier nicht als “ein” Anspruchs­be­rech­tig­ter zu behan­deln.

Erwer­ben Sie als Anspruchs­be­rech­tig­ter, der bereits zuvor Mit­ei­gen­tü­mer einer eigen­ge­nutz­ten Woh­nung ist, einen wei­te­ren Mit­ei­gen­tums­an­teil hin­zu, kön­nen Sie den För­der­grund­be­trag nur ent­spre­chend dem neu hin­zu­er­wor­be­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil in Anspruch neh­men. Die Mit­ei­gen­tums­an­tei­le sind bezüg­lich der Anspruchs­be­rech­ti­gung getrennt zu behan­deln. Die getrenn­te Anspruchs­be­rech­ti­gung bleibt auch dann bestehen, wenn die selb­stän­di­gen Zula­gen­ob­jek­te durch Anteils­ver­ei­ni­gung unter­ge­hen. Dies wur­de so ent­schie­den vom Bun­des­fi­nanz­hof (Akten­zei­chen: IX R 90 / 97)