Keine GbR mit beschränkter Haftung

Die Konstruktion einer GbR mit beschränkter Haftung ist nicht zulässig.

Eine GbR mit beschränk­ter Haf­tung ist nach neu­er BGH-Rechts­spre­chung eine unzu­läs­si­ge Kostruk­ti­on. Viel­mehr bestehe eine gesetz­li­che Gesell­schaf­ter­haf­tung für die im Namen der GbR begrün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten. Die Haf­tung kön­ne nicht durch einen Namens­zu­satz oder ande­re Hin­wei­se, die den Wil­len erken­nen las­sen, nur beschränkt für die Gesell­schafts­schul­den ein­ste­hen zu wol­len, ein­ge­schränkt wer­den. Die Haf­tung kann ledig­lich durch indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Rege­lun­gen ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlos­sen wer­den.

Bezüg­lich der steu­er­recht­li­chen Ein­ord­nung der Ein­künf­te und der Betriebs­ver­mö­gens­ei­gen­schaft der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de kön­nen sich infol­ge der neu­en Recht­spre­chung Ände­run­gen erge­ben. Die Ver­wal­tung führt des­halb die Gewinn­fest­stel­lung zunächst unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung durch.