Kauf eines Grundstücks vom GmbH-Gesellschafter

Der Kauf eines Grundstücks von Gesellschaftern zu annähernd marktüblichen Konditionen kann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen muss­te sich mit einem Grund­stück befas­sen, das eine GmbH von ihren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern gekauft hat­te. Eini­ge Jah­re spä­ter muss­te die GmbH das Grund­stück näm­lich wie­der deut­lich bil­li­ger ver­kau­fen, was den Betriebs­prü­fer auf die Idee brach­te, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung anzu­neh­men. Nach­dem meh­re­re Gut­ach­ten den ursprüng­li­chen Kauf­preis für ange­mes­sen hiel­ten, urteil­te das Finanz­ge­richt ent­spre­chend: Sofern die Kon­di­tio­nen annä­hernd markt­üb­lich sind und der Preis auch einem Nicht­ge­sell­schaf­ter gezahlt wor­den wäre, liegt kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor — zumal es bei Immo­bi­li­en­ge­schäf­ten immer eine gewis­se Band­brei­te bei den Kauf­prei­sen gibt. Aus dem Preis eines spä­te­ren Ver­kaufs an einen Nicht­ge­sell­schaf­ter darf das Finanz­amt jeden­falls kei­ne Rück­schlüs­se zie­hen.