Anerkenntnis einer Gesellschaftsschuld durch GmbH-Geschäftsführer

Die Anerkenntnis einer Gesellschaftsschuld durch den Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen ist kein unternehmensbezogenes Geschäft.

Aner­kennt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH eine Gesell­schafts­schuld in eige­nem Namen, so ist dies kein unter­neh­mens­be­zo­ge­nes Geschäft. Viel­mehr ergibt sich eine per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers. Grund­sätz­lich gilt der Unter­zeich­nen­de als Ver­trags­par­tei. Wenn der Unter­zeich­nen­de nicht die Gesell­schaft mit­auf­führt oder sei­ne Unter­schrift wenigs­tens mit einem Zusatz ver­sieht, der dar­auf hin­weist, dass er für die GmbH han­delt, ver­pflich­tet er aus­schließ­lich sich selbst.

Auch von einem unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäft kann nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Bei unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäf­ten muss der Ver­trags­part­ner, also das Unter­neh­men, von vor­ne­her­ein klar erkenn­bar sein. Der Han­deln­de muss sein Auf­tre­ten für das Unter­neh­men hin­rei­chend deut­lich machen. Eben­so muss deut­lich sein, dass das Unter­neh­men Ver­trags­part­ner wer­den soll. Bei einem Aner­kennt­nis in eige­nem Namen fehlt es dar­an ein­deu­tig. Allein aus dem Umstand, dass das Schuld­an­er­kennt­nis auf Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft basiert, kann nicht auf ein Han­deln für die Gesell­schaft geschlos­sen wer­den. Eben­so wenig spricht die Tat­sa­che, dass der Geschäfts­füh­rer nur die Wei­ter­be­lie­fe­rung der GmbH errei­chen woll­te, nicht für ein unter­neh­mens­be­zo­ge­nens Geschäft. Mit einem Aner­kennt­nis in eige­nem Namen ver­pflich­tet sich der Geschäfts­füh­rer stets selbst.