Rückstellung für Jubiläumszuwendungen

Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumszuwendungen ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.

Eine Rück­stel­lung für Jubi­lä­ums­zu­wen­dun­gen dür­fen Sie nur dann bil­den, wenn die Ver­pflich­tung zur Zah­lung nicht ein­ge­schränkt oder wider­ru­fen wer­den kann. Das Finanz­amt akzep­tiert eine Rück­stel­lung in der Bilanz daher nur, wenn die fol­gen­den drei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  1. Es muss eine rechts­ver­bind­li­che, unwi­der­ruf­li­che und vor­be­halts­lo­se Ver­pflich­tung bestehen, die Jubi­lä­ums­zu­wen­dung zu gewäh­ren.

  2. Die­se Ver­pflich­tung muss schrift­lich fixiert sein.

  3. Der Anspruch auf die Jubi­lä­ums­zu­wen­dung muss nach dem 31. Dezem­ber 1992 ent­stan­den sein.