Werbungskosten während der Arbeitslosigkeit

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vorweg entstandene Werbungskosten sein, wenn das Arbeitszimmer auch für die angestrebte Arbeit gebraucht wird.

In Zei­ten der Arbeits­lo­sig­keit kön­nen Sie Auf­wen­dun­gen für Ihre zukünf­ti­ge beruf­li­che Ent­wick­lung als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten zur Erzie­lung spä­te­rer Ein­nah­men steu­er­lich gel­tend machen. Bei Umschu­lungs- oder Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men ergibt sich ein beruf­li­cher Zusam­men­hang von selbst, anders ist es jedoch bei ande­ren Aus­ga­ben. Hier genügt die blo­ße Behaup­tung, die Auf­wen­dun­gen sei­en beruf­lich ver­an­lasst gewe­sen, nicht. Viel­mehr ist der kon­kre­te beruf­li­che Zusam­men­hang dar­zu­le­gen.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat kürz­lich ent­schie­den, dass auch die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer in den Zei­ten der Nicht­be­schäf­ti­gung als vor­weg ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen — bei­spiels­wei­se, wenn Sie das Arbeits­zim­mer für Bewer­bun­gen, Fort- und Wei­ter­bil­dung nut­zen. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung ist aber, dass

  • ent­we­der bei der ange­streb­ten Tätig­keit von Ihrem Arbeit­ge­ber kein Arbeits­platz zu Ver­fü­gung gestellt wird, oder

  • die beruf­li­che Nut­zung des Arbeits­zim­mers mehr als 50 Pro­zent der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit aus­ma­chen wird.

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, schei­det ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus. Für den Fall, dass der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zuläs­sig, gilt auch hier die Abzugs­be­schrän­kung in Höhe von 1.250 Euro.