Zeitpunkt der Schenkung eines Grundstücks

Eine Grundstücksschenkung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes liegt erst dann vor, wenn der Erwerber des Grundstücks die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen kann.

Wird ein Grund­stück bei der Grün­dung einer Gesell­schaft unent­gelt­lich zur Nut­zung ein­ge­bracht und den Gesell­schaf­tern damit das Nut­zungs­recht unent­gelt­lich über­las­sen, wäh­rend die unent­gelt­li­che zivil­recht­li­che Eigen­tums­über­tra­gung an die Gesell­schaft erst eini­ge Jah­re spä­ter erfolgt, so ist im Zeit­punkt der Nut­zungs­über­las­sung kei­ne Schen­kung des Grund­stücks gege­ben.

Die Schen­kung des Grund­stücks liegt erst dann vor, wenn der Erwer­ber die Ein­tra­gung der Rechts­än­de­rung im Grund­buch ver­lan­gen kann. Es muss also die Auf­las­sung erklärt und die Ein­tra­gung ins Grund­buch vom Eigen­tü­mer bewil­ligt sein.

Bei der Nut­zungs­über­las­sung und der Schen­kung des Grund­stücks han­delt es sich um zwei ver­schie­de­ne Schen­kungs­vor­gän­ge. Zum einen wird das Nut­zungs­recht an dem Grund­stück unent­gelt­lich über­las­sen, zum ande­ren das Eigen­tum. Der jewei­li­ge Wert der Nut­zung und der Wert des Grund­stücks sind der Besteue­rung zugrun­de zu legen, wenn die Sum­me der Wer­te höher als der Wert des Grund­stücks selbst ist.