Rückstellungen für Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall

Rückstellungen für Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall können nicht gebildet werden.

Die Bil­dung einer Rück­stel­lung für Gehalts­fort­zah­lun­gen im Krank­heits­fall ist grund­sätz­lich unzu­läs­sig. Dar­an hält das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen fest, obwohl sich der vor­aus­sicht­li­che Auf­wand für Lohn- und Gehalts­fort­zah­lun­gen im Krank­heits­fall durch ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Berech­nun­gen sehr genau bestim­men läßt (Akten­zei­chen: VI 337/97). Die Rich­ter sind der Auf­fas­sung, daß das höhe­re Krank­heits­ri­si­ko bei älte­ren Arbeit­neh­mern aus­ge­gli­chen wird durch Fähig­kei­ten, die sich mit zuneh­men­dem Alter ent­wi­ckeln, etwa Ver­ant­wor­tungs­ge­fühl und Sorg­falt. Des­we­gen sei auch bei älte­ren Arbeit­neh­mern kein Ungleich­ge­wicht zwi­schen Arbeits­leis­tung und Ent­gelt gege­ben. Das letz­te Wort ist aller­dings noch nicht gespro­chen, da der Klä­ger Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt hat.