Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen
Für Gewährleistungsverpflichtungen können Pauschalrückstellungen gebildet werden, die sich aber an eigenen Erfahrungswerten orientieren müssen.
Das Finanzgericht Köln hat bestätigt, dass für das Gewährleistungsrisiko Pauschalrückstellungen gebildet werden können. Die Höhe der Rückstellungen bemisst sich aber nicht nach Branchenwerten, maßgeblich ist die eigene Inanspruchnahme aus Gewährleistungsverpflichtungen. Zum Nachweis der Berechtigung einer Pauschalrückstellung sollten hierzu Einzelaufzeichnungen geführt werden. Nach dieser Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass regelmäßig ein Sicherungseinbehalt von 5 % in der Form einer Avalbürgschaft gebildet wird. Eine fünfjährige Gewährleistungsdauer führt nicht etwa zu einer Verfünffachung des Gewährleistungsrisikos. Maßgeblich sind allein die eigenen durchschnittlichen Gewährleistungsaufwendungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler