Reisen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Übernimmt die GmbH Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch dessen Privatinteressen veranlasst oder wesentlich bestimmt wurde.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den: Trägt eine Kapi­tal­ge­sell­schaft Auf­wen­dun­gen für Rei­sen ihres Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, so liegt dar­in eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, wenn die Rei­se durch pri­va­te Inter­es­sen des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ver­an­lasst oder in nicht nur unter­ge­ord­ne­tem Maße mit­ver­an­lasst ist. Eine steu­er­schäd­li­che pri­va­te Mit­ver­an­las­sung liegt regel­mä­ßig vor, wenn bei einer ent­spre­chen­den Rei­se eines Ein­zel­un­ter­neh­mers oder eines Per­so­nen­ge­sell­schaf­ters das Auf­tei­lungs- und Abzugs­ver­bot ein­grei­fen wür­de. Geschäfts- und Pri­vat­rei­sen sind nach die­ser Ent­schei­dung sau­ber zu tren­nen.