Entfernungspauschale bei Arbeitgeber-Sammeltransport

Ein Arbeitnehmer kann für einen durch seinen Arbeitgeber organisierten und bezahlten Sammeltransport keine Entfernungspauschale geltend machen.

Fahr­ten von der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te zu wech­seln­den Bau­stel­len fal­len nicht unter die Rege­lun­gen zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le, wenn der Arbeit­neh­mer einen vom Arbeit­ge­ber orga­ni­sier­ten und bezahl­ten Sam­mel­trans­port nutzt. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt begrün­det sei­ne Ent­schei­dung damit, dass es sich nicht um eine Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te han­delt. Arbeits­stät­te im Sin­ne des Geset­zes ist die regel­mä­ßi­ge Betriebs­stät­te, wäh­rend die Fahr­ten zwi­schen Betriebs­stät­te und Bau­stel­le erst an der Arbeits­stät­te begin­nen. Zudem ent­ste­hen durch die Sam­mel­trans­por­te kei­ner­lei Auf­wen­dun­gen. Auch die Gel­tend­ma­chung als Dienst­rei­se kommt nicht in Fra­ge, denn erneut fehlt es an getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen.