Online-Kontoauszüge für die Steuererklärung

Online-Kontoauszüge sind zwar grundsätzlich als Zahlungsnachweis für die Steuererklärung akzeptabel, genügen aber nicht den gesetzlichen Vorgaben, die Unternehmen erfüllen müssen.

Aus­ge­druck­te Online-Kon­to­aus­zü­ge haben den Vor­teil, dass man nicht extra zur nächs­ten Filia­le mit Kon­to­aus­zugs­dru­cker lau­fen oder der Bank Gebüh­ren für die Zusen­dung zah­len muss. Damit sind sie aller­dings noch nicht auto­ma­tisch gleich­wer­tig mit kon­ven­tio­nel­len Kon­to­aus­zü­gen. Die Finanz­ver­wal­tung hat aber erklärt, wann auch Online-Kon­to­aus­zü­ge ihren Anfor­de­run­gen genü­gen.

Pri­vat­per­so­nen kön­nen dem­nach auf die Zusen­dung kon­ven­tio­nel­ler Kon­to­aus­zü­ge kom­plett ver­zich­ten. Der Finanz­ver­wal­tung genügt bei der Steu­er­erklä­rung auch ein Aus­druck des Online-Kon­to­aus­zugs als Zah­lungs­nach­weis.

Anders sieht es aus bei Unter­neh­men: Am Online­ban­king teil­neh­men­de Fir­men genü­gen mit einem Aus­druck des elek­tro­ni­schen Kon­to­aus­zu­ges in der Regel nicht ihren Auf­zeich­nungs­pflich­ten, da es sich um ein ori­gi­när digi­ta­les Doku­ment han­delt. Der elek­tro­ni­sche Kon­to­aus­zug muss daher durch Über­tra­gung der Inhalts- und For­ma­tie­rungs­da­ten auf einen maschi­nell aus­wert­ba­ren Daten­trä­ger archi­viert wer­den. Dies setzt vor­aus, dass die über­mit­tel­ten Daten vor dem Spei­chern bzw. bei einem mög­li­chen spä­te­ren Aus­druck nicht ver­än­dert wer­den kön­nen.

Wie die Finanz­ver­wal­tung selbst fest­stellt, gibt es der­zeit aller­dings kei­ne Soft­ware, die die­se Anfor­de­run­gen erfüllt. In den meis­ten Fäl­len kön­nen die Fir­men daher nicht auf die Zusen­dung von Kon­to­aus­zü­gen in Papier­form ver­zich­ten. Die Finanz­ver­wal­tung lässt es aber zu, dass die Kre­dit­in­sti­tu­te zusätz­lich Monats­sam­mel­kon­to­aus­zü­ge in Papier­form zusen­den, weil dann eine wei­te­re Kon­troll­mög­lich­keit geschaf­fen ist.