Werbungskostenpauschale und Betriebsausgaben

Der Werbungskostenpauschbetrag des Arbeitnehmers kann nicht neben Betriebsausgaben für eine gleichartige Tätigkeit als Freiberufler oder Unternehmer geltend gemacht werden.

Jeder Arbeit­neh­mer erhält für sei­ne arbeits­be­ding­ten Kos­ten den Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag ange­rech­net, falls er kei­ne höhe­ren Kos­ten nach­weist. Als selbst­stän­di­ger Unter­neh­mer wie­der­um kön­nen Sie Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Schwie­rig wird es, wenn sich Betriebs­aus­ga­ben und Wer­bungs­kos­ten bei gleich­zei­ti­ger Tätig­keit als Arbeit­neh­mer und als Selbst­stän­di­ger im sel­ben Gebiet über­schnei­den.

Das Finanz­ge­richt Köln ist der Ansicht, dass der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag nicht neben gleich­ar­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben für eine ver­gleich­ba­re Tätig­keit gel­tend gemacht wer­den kann. Sie müs­sen also damit rech­nen, dass Ihnen das Finanz­amt den Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag kürzt oder streicht, wenn Sie gleich­zei­tig Arbeit­neh­mer und selbst­stän­di­ger Unter­neh­mer sind.

Die Rich­ter begrün­den die Kür­zung damit, dass nur die Auf­wen­dun­gen im Rah­men der Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den dür­fen, die spe­zi­fisch für die nicht­selb­stän­di­ge Tätig­keit sind. Es kön­ne nicht sein, dass die Wer­bungs­kos­ten und Betriebs­aus­ga­ben iden­tisch sind, sodass letzt­lich eine steu­er­li­che Dop­pel­ent­las­tung ein­tritt. Wel­che Auf­wen­dun­gen spe­zi­fisch sind, soll letzt­lich durch eine Schät­zung ermit­telt wer­den.