Vorsteuerabzug aus nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof hat den vollen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten wieder möglich gemacht, während noch nicht klar ist, wie die Rechtslage bei weiteren nicht abziehbaren Betriebsausgaben aussieht.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te am 10. Febru­ar 2005 ent­schie­den, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus nicht abzugs­fä­hi­gen geschäft­li­chen Bewir­tungs­kos­ten in vol­lem Umfang mög­lich ist. Das Gericht begrün­de­te dies damit, dass die ent­spre­chen­de EU-Richt­li­nie kei­ne ent­spre­chen­de Ein­schrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs vor­sieht. Grund­sätz­lich kann sich der Steu­er­pflich­ti­ge auf die ihm güns­ti­gen Vor­schrif­ten des Gemein­schafts­rechts beru­fen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun auch per Erlass die gesetz­li­che Rege­lung zum Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zugs für nicht abzieh­ba­re Bewir­tungs­kos­ten aus­ge­setzt. Damit brau­chen Sie sich bei der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung bzw. Umsatz­steu­er­erklä­rung nicht mehr aus­drück­lich auf das Urteil beru­fen, wenn Sie den vol­len Vor­steu­er­ab­zug aus Bewir­tungs­kos­ten gel­tend machen. Eine Geset­zes­än­de­rung wird wohl spä­tes­tens im nächs­ten Jahr fol­gen.

Ange­sichts die­ses Urteils stellt sich jedoch die Fra­ge, ob die­se Grund­sät­ze auch auf die wei­te­ren Fäl­le eines Vor­steu­er­aus­schlus­ses bei nicht abzugs­fä­hi­gen Betriebs­aus­ga­ben (betrieb­li­che Geschen­ke, Gäs­te­häu­ser, Jagd, Fische­rei, Yach­ten, unan­ge­mes­sen hohe Auf­wen­dun­gen) erstreckt wer­den kön­nen. Dafür spricht, dass die­se Ein­schrän­kun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs bei Ein­füh­rung des Mehr­wert­steu­er­sys­tems nicht bestan­den. Dage­gen spricht, dass die­se Auf­wen­dun­gen damals als Eigen­ver­brauch besteu­ert wor­den sind.

Die Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung wirkt sich fak­tisch wie eine Ein­schrän­kung des Vor­steu­er­ab­zugs aus. Doch dar­über hät­te die Regie­rung der EU-Kom­mis­si­on eine Mit­tei­lung machen müs­sen, was nicht gesche­hen ist. Das begrün­det ernst­haf­te Zwei­fel dar­an, ob das Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot für unter­neh­me­risch ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Geklärt ist dies bis­her nur für die zum 1. April 1999 ein­ge­führ­ten Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bo­te für Rei­se-, Umzugs- und Kraft­fahr­zeug­kos­ten.