Fahrtkosten eines Sehbehinderten
Nur Gehbehinderte dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.
Ein Behinderter mit einem Behinderungsgrad zwischen 50 und 70 Prozent darf statt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige durch die Behinderung in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent oder mehr gilt diese Einschränkung nicht mehr.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die gesetzliche Regelung nun so ausgelegt, dass nur die Behinderten die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen dürfen, die zwingend auf einen Pkw angewiesen sind, um sich im Straßenverkehr fortbewegen zu können. Wer nur außerstande ist, selbst einen Pkw zu lenken, darf lediglich die Entfernungspauschale ansetzen.
Geklagt hatte ein Sehbehinderter, der selbst nicht fahren konnte und daher von seiner Ehefrau zur Arbeit gefahren und von dort abgeholt wurde, womit jeden Tag zwei Leerfahrten anfielen. Nur Gehbehinderte dürfen also vom Ansatz der vollen Fahrtkosten profitieren. Wenn die Sehkraft so stark eingeschränkt ist, dass auch die Fortbewegung zu Fuß über längere Strecken nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich ist, ist in aller Regel ohnehin ein Behinderungsgrad über 70 Prozent erreicht, womit auch die Einschränkung nicht mehr gilt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung