Fahrtkosten eines Sehbehinderten

Nur Gehbehinderte dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.

Ein Behin­der­ter mit einem Behin­de­rungs­grad zwi­schen 50 und 70 Pro­zent darf statt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten gel­tend machen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Steu­er­pflich­ti­ge durch die Behin­de­rung in sei­ner Bewe­gungs­frei­heit im Stra­ßen­ver­kehr erheb­lich beein­träch­tigt ist. Ab einem Behin­de­rungs­grad von 70 Pro­zent oder mehr gilt die­se Ein­schrän­kung nicht mehr.

Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat die gesetz­li­che Rege­lung nun so aus­ge­legt, dass nur die Behin­der­ten die tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten anset­zen dür­fen, die zwin­gend auf einen Pkw ange­wie­sen sind, um sich im Stra­ßen­ver­kehr fort­be­we­gen zu kön­nen. Wer nur außer­stan­de ist, selbst einen Pkw zu len­ken, darf ledig­lich die Ent­fer­nungs­pau­scha­le anset­zen.

Geklagt hat­te ein Seh­be­hin­der­ter, der selbst nicht fah­ren konn­te und daher von sei­ner Ehe­frau zur Arbeit gefah­ren und von dort abge­holt wur­de, womit jeden Tag zwei Leer­fahr­ten anfie­len. Nur Geh­be­hin­der­te dür­fen also vom Ansatz der vol­len Fahrt­kos­ten pro­fi­tie­ren. Wenn die Seh­kraft so stark ein­ge­schränkt ist, dass auch die Fort­be­we­gung zu Fuß über län­ge­re Stre­cken nur noch schwer oder gar nicht mehr mög­lich ist, ist in aller Regel ohne­hin ein Behin­de­rungs­grad über 70 Pro­zent erreicht, womit auch die Ein­schrän­kung nicht mehr gilt.