Fristen zur Antragsveranlagung

Eine Antragsveranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer ist nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich — bis dahin muss die unterschriebene Steuererklärung beim Finanzamt sein.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen einer Amts­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er nicht erfüllt, so fin­det eine Ver­an­la­gung, ins­be­son­de­re zur Anrech­nung von Lohn­steu­er, nur auf Antrag statt. Die Antrags­frist beträgt zwei Jah­re und ist eine Aus­schluss­frist, das heißt, sie ist nicht ver­län­ger­bar. Wird eine Steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch unter Ver­wen­dung des Ver­fah­rens ELSTER an das Finanz­amt über­mit­telt, so ist für den Ablauf der Frist nicht der Ein­gang der Daten beim Finanz­amt maß­geb­lich, son­dern der Zeit­punkt des Ein­gangs der unter­schrie­be­nen Steu­er­erklä­rung. Wird die Frist ver­säumt, so ist nur noch Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand mög­lich. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss also glaub­haft machen, dass er ohne sein Ver­schul­den gehin­dert war, die Frist ein­zu­hal­ten. Ein Irr­tum über den Frist­ab­lauf ist kein Wie­der­ein­set­zungs­grund.