Elektronische Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ab dem 1. Januar 2006 ist die elektronische Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen für alle Arbeitgeber verbindlich vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2006 alle Meldungen und Beitragsnachweise für die Sozialversicherung nur noch elektronisch per Internet übermittelt werden dürfen. Meldungen und Beitragsnachweise in Papierform sind dann nicht mehr zulässig. Im Gegensatz zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt gibt es für den Bereich der Sozialversicherung keine Ausnahmeregelung. Selbst Arbeitgeber mit nur einem Beschäftigten haben die Melde- und Beitragsdaten ab Januar 2006 elektronisch zu übermitteln. Dafür wird die Meldefrist für Anmeldungen und für Änderungsmeldungen von 2 Wochen auf 6 Wochen verlängert. Wenn Sie noch nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, sollten Sie sich jetzt mit dem Thema auseinander setzen. Im Rahmen der Lohnbuchführung übernehmen wir natürlich auch die elektronische Meldung für Sie, wenn Sie dies wünschen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026