Vorsicht bei elektronischen Rechnungen
Elektronische Rechnungen werden nur dann zum Vorsteuerabzug anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten Signatur versehen sind.
Elektronische Rechnungen, die beispielsweise Telekommunikationsunternehmen versenden, können eine böse Steuerfalle sein. Zum Zwecke des Vorsteuerabzugs wird eine Rechnung nur dann anerkannt, wenn sie “qualifiziert signiert” ist. In der Regel tragen aber elektronische Rechnungen keine elektronische Signatur. Eine als PDF-Datei übersandte Rechnung kann daher bei einer späteren Betriebsprüfung Probleme bereiten. Ähnliches gilt, wenn die Rechnung per Computerfax übersandt wurde. Auch dann liegt keine gültige Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. In diesen Fällen sollten Sie nur bei Vorlage einer Papierrechnung zahlen, auch wenn dies altmodisch erscheint.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus