Tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Arbeitnehmer können neben der Entfernungspauschale auch tagweise höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt die höhe­ren Auf­wen­dun­gen für die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel für ein­zel­ne Arbeits­ta­ge anstel­le der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu. Das heißt, Sie haben die Mög­lich­keit, die höhe­ren Auf­wen­dun­gen für die an ein­zel­nen Tagen — bei­spiels­wei­se aus Wit­te­rungs­grün­den — benutz­ten öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten abzu­zie­hen, auch wenn Sie an den übri­gen Arbeits­ta­gen, an denen Sie mit Ihrem eige­nen Fahr­zeug unter­wegs sind, die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen.