Eigenheimzulage neben Steuervergünstigungen im Ausland?

Ehegatten können bei einem Erstobjekt neben der Eigenheimzulage auch eine Steuervergünstigung im Ausland in Anspruch nehmen.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on (OFD) Frank­furt hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass aus­schließ­lich Ehe­gat­ten bei einem Erst­ob­jekt gleich­zei­tig die Eigen­heim­zu­la­ge und eine Steu­er­ver­güns­ti­gung im Aus­land für das­sel­be selbst genutz­te Objekt in Anspruch neh­men kön­nen. In allen ande­ren Fäl­len führt die Gewäh­rung einer aus­län­di­schen Steu­er­be­güns­ti­gung zum Weg­fall der Eigen­heim­zu­la­ge.

Eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für das­sel­be selbst genutz­te Haus in einem ande­ren Staat ent­spricht näm­lich der Eigen­heim­zu­la­ge. Die aus­län­di­sche Steu­er­ver­güns­ti­gung ist dann als Ereig­nis mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung zu wer­ten und der Bescheid über die Fest­set­zung der Eigen­heim­zu­la­ge auf­zu­he­ben.

Die­ser Hin­weis der OFD Frank­furt wird sich auch in der unmit­tel­ba­ren Pra­xis aus­wir­ken: Die Vor­dru­cke zur Eigen­heim­zu­la­ge wer­den geän­dert. So wird der Antrag auf Eigen­heim­zu­la­ge um die ent­spre­chen­den Mit­tei­lungs­pflich­ten zu Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen im Aus­land ergänzt, und die in den Anlei­tun­gen zum Antrag ent­hal­te­ne Aus­sa­ge, dass die Eigen­heim­zu­la­ge nicht bean­sprucht wer­den kann, wenn der Antrag­stel­ler in einem ande­ren Staat für das Objekt eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung in Anspruch genom­men hat, wird eben­falls kor­ri­giert: Ehe­gat­ten kön­nen und dür­fen näm­lich genau das!