Darlehenszinsen bei einer Teilvermietung

Bei einem nur teilweise vermieteten Gebäude ist für den Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen eine genaue und nachvollziehbare Zuordnung des Darlehens notwendig.

Der Bun­des­fi­nanz­hof muss­te sich mit dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Zin­sen bei einem nur teil­wei­se ver­mie­te­ten Gebäu­de befas­sen. Sei­ne Ent­schei­dung: Dar­le­hens­zin­sen wer­den als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung berück­sich­tigt, wenn Sie die — geson­dert aus­ge­wie­se­nen — Anschaf­fungs­kos­ten eines der Ein­künf­te­er­zie­lung die­nen­den Gebäu­de­teils tat­säch­lich mit den Dar­le­hens­mit­teln begli­chen haben. Haben Sie ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men, das höher als die Anschaf­fungs­kos­ten ist, sind die Zin­sen als Wer­bungs­kos­ten nur dann abzieh­bar, wenn Sie die Anschaf­fungs­kos­ten des betref­fen­den Gebäu­de­teils tat­säch­lich und in einer geson­der­ten Zah­lung aus den Dar­le­hens­mit­teln bestrit­ten haben.