Darlehenszinsen bei einer Teilvermietung
Bei einem nur teilweise vermieteten Gebäude ist für den Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen eine genaue und nachvollziehbare Zuordnung des Darlehens notwendig.
Der Bundesfinanzhof musste sich mit dem Werbungskostenabzug für Zinsen bei einem nur teilweise vermieteten Gebäude befassen. Seine Entscheidung: Darlehenszinsen werden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wenn Sie die — gesondert ausgewiesenen — Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln beglichen haben. Haben Sie ein Darlehen aufgenommen, das höher als die Anschaffungskosten ist, sind die Zinsen als Werbungskosten nur dann abziehbar, wenn Sie die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils tatsächlich und in einer gesonderten Zahlung aus den Darlehensmitteln bestritten haben.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen