Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben löst auch die Erbschaftsteuerpflicht aus.

Da es sich beim Pflicht­teils­an­spruch auch um einen Erwerb von Todes wegen han­delt, fällt auch hier Erb­schaft­steu­er an. Mit der erst­ma­li­gen ernst­haf­ten Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs gegen­über dem Erben wird der Steu­er­an­spruch des Staa­tes aus­ge­löst. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, dass der Pflicht­teils­an­spruch in der Regel zunächst nicht bezif­fert wer­den kann, da die Ermitt­lung des Nach­lass­werts Auf­ga­be des Erben und nicht des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten ist. Die Höhe des Steu­er­an­spruchs rich­tet sich nach dem aktu­el­len Recht, also den gel­ten­den Frei­be­trä­gen und Steu­er­sät­zen, die zu dem Zeit­punkt gel­ten, zu dem der Pflicht­teils­an­spruch gel­tend gemacht wird.