Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer

Ein Unternehmer darf für ein Arbeitszimmer im ansonsten privat genutzten Haus den vollen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen — selbst dann, wenn er nicht Alleineigentümer des Hauses ist.

Ein Unter­neh­mer kann aus den Her­stel­lungs­kos­ten für sein Haus den Vor­steu­er­ab­zug antei­lig gel­tend machen, wenn er ein Zim­mer für sei­ne unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit nutzt. Allei­ni­ger Eigen­tü­mer des Hau­ses muss er dafür nicht sein. Die Rich­ter am Euro­päi­schen Gerichts­hof erklär­ten in die­sem Punkt die Ansicht der deut­schen Finanz­ver­wal­tung für gemein­schafts­rechts­wid­rig. Der vol­le antei­li­ge Vor­steu­er­ab­zug für das Arbeits­zim­mer kann zumin­dest dann gel­tend gemacht wer­den, wenn der Eigen­tums­an­teil höher als die Abzugs­quo­te ist. Im bewuss­ten Fall gehö­ren dem Klä­ger 25 % des Hau­ses, wohin­ge­gen die Flä­che des Arbeits­zim­mers und damit der Vor­steu­er­ab­zugs­an­teil nur 12 % der Her­stel­lungs­kos­ten aus­macht. Er kann somit die vol­len 12 % steu­er­lich gel­tend machen.