Einzugsermächtigung an das Finanzamt für die Kfz-Zulassung

Wegen der zum Teil erheblichen Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer geben viele Zulassungsstellen den Fahrzeugschein nur noch dann heraus, wenn der Halter eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt.

Ver­wei­gert eine Zulas­sungs­be­hör­de die Aus­ga­be des Fahr­zeug­scheins, solan­ge kei­ne Ein­zugs­er­mäch­ti­gung für die Kfz-Steu­er erteilt wor­den ist, dann gibt es dage­gen kei­ne recht­li­che Hand­ha­be. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier wies eine Kla­ge gegen die­se Ver­wal­tungs­pra­xis mit der Begrün­dung ab, dass die Pflicht, eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung zu ertei­len, nur einen rela­tiv klei­nen und ange­mes­se­nen Ein­griff in das Grund­recht auf all­ge­mei­ne Hand­lungs­frei­heit dar­stel­le.

Seit dem 1. Mai 2004 kön­nen die Län­der die Aus­hän­di­gung des Fahr­zeug­scheins von der Ertei­lung einer Ein­zugs­er­mäch­ti­gung abhän­gig machen. Dar­über hin­aus darf die Zulas­sungs­stel­le seit dem 1. Janu­ar 2005 die Aus­hän­di­gung des Fahr­zeug­scheins ver­wei­gern, sofern der Hal­ter mit der Kraft­fahr­zeug­steu­er noch im Rück­stand ist. Zumin­dest Nord­rhein-West­fa­len und Hes­sen machen bereits von die­ser Mög­lich­keit gebrauch.