Abstandszahlungen an Mieter sind keine Werbungskosten

Eine Abstandszahlung dafür, dass der Mieter die Wohnung schneller räumt, weil der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, sind keine Werbungskosten.

Ent­schä­di­gun­gen, die Sie als Ver­mie­ter an Ihren Mie­ter für des­sen vor­zei­ti­gen Aus­zug leis­ten, weil Sie die Immo­bi­lie selbst nut­zen wol­len, sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Begrün­det wird dies damit, dass Wer­bungs­kos­ten nur Auf­wen­dun­gen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nah­men sind. Die Abstands­zah­lun­gen die­nen jedoch nicht der Ein­nah­me­er­zie­lung, son­dern dazu, Ihre Ver­miet­er­tä­tig­keit zu been­den. Folg­lich sind sie durch Ihre pri­va­te Lebens­füh­rung ver­an­lasst und kön­nen somit nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den.