Beitritt eines Gesellschafters zum Kreditvertrag der GmbH

Der Schuldbeitritt eines Gesellschafters zum Kreditvertrag der GmbH erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen informiert wird.

Ein Schuld­bei­tritt ist einem Kre­dit­ver­trag gleich­zu­stel­len, wenn der Ver­trag, dem bei­getre­ten wird, ein Kre­dit­ver­trag ist. Dar­aus folgt auch das Erfor­der­nis der Schrift­form. Da der Gesell­schaf­ter einer GmbH zudem unter den Begriff des Ver­brau­chers fällt, weil das Hal­ten eines GmbH-Anteils kei­ne gewerb­li­che Tätig­keit, son­dern eine rei­ne Ver­mö­gens­ver­wal­tung dar­stellt, ist das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz auch auf einen GmbH-Gesell­schaf­ter anwend­bar. Aus die­sen bei­den grund­le­gen­den Fest­stel­lun­gen ergibt sich, dass ein Schuld­bei­tritt eines GmbH-Gesell­schaf­ters zu einem Kre­dit­ver­trag nur dann form­wirk­sam erfolgt ist, wenn er den stren­gen Anfor­de­run­gen ent­spricht, die für einen Kre­dit­ver­trag gel­ten.

Die Bereit­schaft des Bei­tre­ten­den, die unbe­schränk­te Mit­haf­tung zu über­neh­men, lässt ihn genau­so schutz­wür­dig erschei­nen, als wenn er den Kre­dit­ver­trag selbst abge­schlos­sen hät­te. Dies bedeu­tet, dass dem Bei­tre­ten­den bei Abga­be des Schuld­bei­tritts sämt­li­che Kre­dit­kon­di­tio­nen klar und deut­lich vor Augen geführt wer­den müs­sen, damit er genau erken­nen kann, auf was er sich ein­lässt. Dazu zählt auch der Jah­res­zins­satz, des­sen Anga­be gemein­sam mit der Anga­be des Zins­sat­zes den Ver­brau­cher vor dem Irr­tum bewah­ren soll, es hand­le sich beim Nomi­nal­zins um die effek­ti­ve Zins­be­las­tung. Fehlt es an der Anga­be des Jah­res­zins­sat­zes, wird das Erfor­der­nis der Schrift­form nicht erfüllt, da eine grund­le­gen­de Infor­ma­ti­on unter­schla­gen wird. Somit fehlt es an der Ein­hal­tung der gesetz­lich erfor­der­li­chen Form, so dass der Schuld­bei­tritt nich­tig ist.