Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdvermietung

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jemand, der eine Immobilie fremd vermietet hat, mit der Absicht handelt, Einkünfte zu erzielen.

Bei einer auf Dau­er ange­leg­ten Ver­mie­tungs­tä­tig­keit ist grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen, dass Sie beab­sich­ti­gen, einen Ein­nah­me­über­schuss zu erwirt­schaf­ten — auch wenn sich letzt­lich ein Wer­bungs­kos­ten­über­schuss ergibt. Allein die Tat­sa­che, dass die Wer­bungs­kos­ten die Ein­nah­men über­stei­gen, reicht nicht, um Ihre Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht in Fra­ge zu stel­len. Von die­sem Grund­satz sind Aus­nah­men nur dann mög­lich, wenn beson­de­re Umstän­de vor­han­den sind, die gegen das Vor­lie­gen einer Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht spre­chen.

Ein kras­ses Miss­ver­hält­nis zwi­schen Miet­ein­nah­men und Schuld­zin­sen auf­grund der gewähl­ten Finan­zie­rung ist jedoch kein sol­cher Umstand. Es kommt nicht dar­auf an, ob Sie tat­säch­lich einen Über­schuss erzie­len konn­ten, denn es kommt nicht auf den ver­wirk­lich­ten, son­dern den typi­schen Gesche­hens­ab­lauf an. Und der wie­der­um spricht für eine Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht.