Geldwerter Vorteil trotz Benzinkostenerstattung

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München illustriert die ganze Absurdität einiger Auswüchse im deutschen Steuerrecht.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat ent­schie­den, dass die Zah­lun­gen eines Arbeit­neh­mers für die Ben­zin­kos­ten nicht den geld­wer­ten Vor­teil nach der 1 %-Rege­lung min­dern. Nach den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en wird aber der Nut­zungs­wert aus der Dienst­wa­gen­ge­stel­lung durch die Zah­lun­gen gemin­dert, die der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber leis­tet. Es ist daher eine ver­trag­li­che Gestal­tung zu wäh­len, wonach der Arbeit­neh­mer nicht die Ben­zin­kos­ten selbst zahlt, son­dern in Höhe der erstat­te­ten Ben­zin­kos­ten Zah­lun­gen an den Arbeit­ge­ber leis­tet.

Dies bedeu­tet, dass der Arbeit­neh­mer die Ben­zin­kos­ten zunächst für den Arbeit­ge­ber ver­aus­lagt, die Ben­zin­quit­tun­gen zur Erstat­tung ein­reicht und die ange­fal­le­nen Ben­zin­kos­ten vom Arbeit­ge­ber in der monat­li­chen Lohn­ab­rech­nung wie­der abge­zo­gen wer­den. Frag­lich ist, ob der Bun­des­fi­nanz­hof die­se sehr for­ma­len Grund­sät­ze des Finanz­ge­richts über­neh­men wird, bis dahin ist jedoch eine ver­trag­li­che Gestal­tung zu emp­feh­len, die steu­er­li­che Risi­ken aus­schließt.