Mit Darlehensvereinbarungen Erbschaftsteuer sparen

Darlehensvereinbarungen führen dazu, dass Zuwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, und helfen, das Anfallen von Schenkungsteuer zu vermeiden.

Beim Erwerb von Todes wegen wer­den vom Wert des gesam­ten Ver­mö­gens die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abge­zo­gen. Leis­ten Sie Ihren Eltern ein­ma­lig oder lau­fend finan­zi­el­le Zuwen­dun­gen, soll­ten Sie auch dafür sor­gen, dass die ent­spre­chen­den Beträ­ge als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzie­bar sind. Dies kön­nen Sie dadurch errei­chen, dass Sie einen zins­lo­sen Dar­le­hens­ver­trag abschlie­ßen und zudem die Beträ­ge aus Beweis­grün­den aus­schließ­lich über­wei­sen. Eine sol­che Vor­ge­hens­wei­se hilft Ihnen nicht nur dabei, Erb­schaft­steu­er zu spa­ren, son­dern ver­mei­det auch die Schen­kungsteu­er. Bei den Zah­lun­gen an Ihre Eltern ist es auch denk­bar, dass es sich um eine Schen­kung han­deln könn­te, so dass gege­be­nen­falls Schen­kungsteu­er zu zah­len wäre. Durch die emp­foh­le­nen Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen wen­den Sie also nicht nur die Erb­schaft­steu­er, son­dern auch die Schen­kungsteu­er ab, so dass Sie letzt­lich einer dop­pel­ten Belas­tung vor­beu­gen.