Wahlrechte bei Betriebs- und Privatvermögen nutzen

Bei der Wahlmöglichkeit, ob Gegenstände dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden sollen, gilt es, die jeweiligen Vorteile zu nutzen.

Als bilan­zie­ren­der Steu­er­pflich­ti­ger haben Sie oft­mals die Wahl­mög­lich­keit, Gegen­stän­de, deren betrieb­li­che Nut­zung zwi­schen 10 % und 50 % beträgt, dem Betriebs- oder Pri­vat­ver­mö­gen zuzu­ord­nen. Bei Ihrer Wahl soll­ten Sie die jewei­li­gen Vor- und Nach­tei­le beden­ken, die eine Behand­lung als Betriebs- oder Pri­vat­ver­mö­gen mit sich bringt.

Ord­nen Sie einen Gegen­stand dem Pri­vat­ver­mö­gen zu, so haben Sie den Vor­teil, dass Ein­nah­men gewer­be­steu­er­frei sind. Zudem kön­nen Wert­stei­ge­run­gen nach Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist von 12 Mona­ten bei beweg­li­chen Gegen­stän­den und 10 Jah­ren bei Immo­bi­li­en steu­er­frei ver­ein­nahmt wer­den. Schließ­lich ste­hen Ihnen Frei­be­trä­ge in Höhe von 3100,- DM, bzw. 6200,- DM bei den Erträ­gen aus Kapi­tal­an­la­gen zu.

Eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen hin­ge­gen bringt deut­lich bes­se­re Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten mit sich. Es bestehen auch kei­ner­lei Pro­ble­me beim Schuld­zin­sen­ab­zug. Ein wei­te­rer Vor­teil besteht dar­in, dass Spe­ku­la­ti­ons- und Wert­ver­lus­te ohne Ein­schrän­kun­gen steu­er­lich abge­zo­gen wer­den kön­nen. Beim Pri­vat­ver­mö­gen dür­fen sol­che Ver­lus­te nur mit Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen ver­rech­net wer­den.