Miteigentümer einer Immobilie müssen die AfA nicht einheitlich wählen

Miteigentümer eines Wohngebäudes müssen ihr Wahlrecht über die lineare und degressive AfA nicht einheitlich ausüben.

Gemäß einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Schles­wig-Hol­stein sind nicht nur Allein­ei­gen­tü­mer, son­dern auch Mit­ei­gen­tü­mer eines Wohn­ge­bäu­des berech­tigt, das AfA-Ver­fah­ren (linea­re oder degres­si­ve Abset­zung für Abnut­zung) frei zu wäh­len. Es besteht kei­ne Ver­pflich­tung für Mit­ei­gen­tü­mer, sich auf eine ein­heit­li­che AfA-Metho­de fest­zu­le­gen. Eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung lässt sich weder aus dem Wort­laut noch aus dem Sinn und Zweck der ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten ablei­ten.

Eine ein­heit­li­che Behand­lung ist ledig­lich für die erhöh­te oder Son­der-AfA vor­ge­se­hen. Die ent­spre­chen­de gesetz­li­che Rege­lung kann jedoch nicht auf die nor­ma­le AfA über­tra­gen wer­den, da kei­ne plan­wid­ri­ge Geset­zes­lü­cke vor­liegt: Der Gesetz­ge­ber hat das Wahl­recht zwi­schen linea­rer und degres­si­ver AfA Mit­ei­gen­tü­mern ein­räu­men wol­len. Somit kön­nen Sie sich unab­hän­gig von Ihren Mit­ei­gen­tü­mern für das Ihnen geneh­me­re AfA-Ver­fah­ren ent­schei­den — aller­dings nur noch in die­sem Jahr, denn ab 2006 fällt die degres­si­ve Abschrei­bung für Miet­wohn­ge­bäu­de weg.