Freiwilliges soziales Jahr im Ausland

Damit der Anspruch auf Kindergeld nicht entfällt, sind bei einem freiwilligen sozialen Jahr im Ausland besondere Anforderungen zu erfüllen.

Ent­schei­det sich Ihr Kind für ein frei­wil­li­ges sozia­les Jahr im Aus­land, besteht ein Anspruch auf Kin­der­geld nur dann, wenn Ihr Kind bei einer inlän­di­schen juris­ti­schen Per­son als Trä­ger tätig ist, die zudem eine beson­de­re Zulas­sung der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de in Deutsch­land besitzt. Fehlt es an einer die­ser bei­den Vor­aus­set­zun­gen, wird der Trä­ger als nicht för­de­rungs­wür­dig ein­ge­stuft und Ihr Anspruch auf Kin­der­geld ent­fällt.