Geänderte Wahl der Veranlagungsart als rückwirkendes Ereignis

Ist einer der beiden Steuerbescheide von zusammenveranlagten Ehegatten schon bestandskräftig, kann der andere Ehegatte immer noch die getrennte Veranlagung beantragen.

Haben Sie und Ihr Ehe­gat­te sich für die gemein­sa­me Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er ent­schie­den, so haben Sie bis zur Bestands­kraft Ihres Bescheids noch die Mög­lich­keit, die getrenn­te Ver­an­la­gung zu wäh­len. Sie wer­den dann getrennt ver­an­lagt — auch wenn Ihr Ehe­gat­te bereits einen Zusam­men­ver­an­la­gungs­be­scheid erhal­ten hat, der inzwi­schen bestands­kräf­tig ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stuft Ihren Antrag auf getrenn­te Ver­an­la­gung als rück­wir­ken­des Ereig­nis gegen­über dem Bescheid Ihres Ehe­gat­ten ein. Ent­spre­chend beginnt die neu lau­fen­de Fest­set­zungs­frist gegen­über Ihrem Ehe­gat­ten mit Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem Sie den Antrag auf getrenn­te Ver­an­la­gung gestellt haben.