Geänderte Wahl der Veranlagungsart als rückwirkendes Ereignis
Ist einer der beiden Steuerbescheide von zusammenveranlagten Ehegatten schon bestandskräftig, kann der andere Ehegatte immer noch die getrennte Veranlagung beantragen.
Haben Sie und Ihr Ehegatte sich für die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden, so haben Sie bis zur Bestandskraft Ihres Bescheids noch die Möglichkeit, die getrennte Veranlagung zu wählen. Sie werden dann getrennt veranlagt — auch wenn Ihr Ehegatte bereits einen Zusammenveranlagungsbescheid erhalten hat, der inzwischen bestandskräftig ist.
Der Bundesfinanzhof stuft Ihren Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis gegenüber dem Bescheid Ihres Ehegatten ein. Entsprechend beginnt die neu laufende Festsetzungsfrist gegenüber Ihrem Ehegatten mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie den Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt haben.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften