Schimmelbeseitigung führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung

Kosten für die Schimmelbeseitigung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.

Auf­wen­dun­gen, die Sie zur Ver­mei­dung oder Behe­bung gesund­heit­li­cher Schä­den durch Schim­mel­pil­ze täti­gen, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Die Abzieh­bar­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung setzt eine Zwangs­läu­fig­keit vor­aus, die hier nicht gege­ben ist: Die Ent­ste­hung der Schim­mel­pil­ze ist in der Regel viel­mehr auf ein Ver­schul­den des Mie­ters (man­geln­de Lüf­tung und Hei­zung) oder Bau­trä­gers (Bau­man­gel) zurück­zu­füh­ren. Die Auf­wen­dun­gen für ent­spre­chen­de Besei­ti­gungs­maß­nah­men sind jedoch bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.