Einführung eines neuen Softwaresystems

In einem Erlass legt die Bremer Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Bilanzierung von Softwaresystemen fest.

Nach Auf­fas­sung der Bre­mer Finanz­ver­wal­tung sind die Erwerbs­kos­ten der Soft­ware oder der Lizenz­rech­te Anschaf­fungs­kos­ten. Die Auf­wen­dun­gen für EDV-Bera­tung, Imple­men­tie­rung und Schu­lung sind als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten zu akti­vie­ren. Zu den Kos­ten für ein Soft­ware­sys­tem gehö­ren:

  • Soft­ware, bestehend aus ein­zel­nen Modu­len

  • EDV-Bera­tung für das Fest­le­gen der Arbeits­ab­läu­fe und Ver­fah­ren zur Ein­füh­rung des EDV-Sys­tems

  • Anpas­sung der Soft­ware an die indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se und Struk­tu­ren des Unter­neh­mens (Imple­men­tie­rung)

  • Schu­lung der Anwen­der

Lizenz­rech­te an Soft­ware kön­nen als imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter nur line­ar abge­schrie­ben wer­den. Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er beträgt 10 Jah­re. Updates kön­nen Sie sofort als Erhal­tungs­auf­wand abset­zen. Ein Ver­bund meh­re­rer Modu­le zur ein­heit­li­chen Nut­zung bil­det ein akti­vie­rungs­pflich­ti­ges Wirt­schafts­gut, wäh­rend beim Kauf ver­schie­de­ner, von­ein­an­der unab­hän­gig nutz­ba­rer Modu­le auch die Akti­vie­rung meh­re­rer Wirt­schafts­gü­ter in Betracht kommt.