Schulgeld und Reisekosten für Kinder im Ausland

Schuldgeld und Reisekosten zur Ausübung des Besuchsrechts für Kinder, die im Ausland leben, sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Auf­wen­dun­gen, die Sie als nicht sor­ge­be­rech­tig­ter und -ver­pflich­te­ter Eltern­teil für den Schul­be­such Ihrer im Aus­land leben­den Kin­der haben, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen oder als Son­der­aus­ga­be abzugs­fä­hig. Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung kom­men nur krank­heits­be­ding­te Auf­wen­dun­gen in Fra­ge, und der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ist ledig­lich — und selbst dann nur teil­wei­se — für im Inland gezahl­tes Schul­geld mög­lich.

Glei­ches gilt für Rei­se­kos­ten zur Aus­übung des Besuchs­rechts, die typi­siert mit dem Kin­der­frei­be­trag abge­gol­ten sind — was in Ein­zel­fäl­len mehr oder weni­ger ange­mes­sen ist. In die­sem Punkt ist sich das Finanz­ge­richt Mün­chen aber selbst nicht sicher und hat daher die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.