Wahlfreiheit für abweichendes Wirtschaftsjahr

Ein Unternehmer kann sich bei der Gründung frei entscheiden, ob er ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählt, auch wenn dies besondere steuerliche Vorteile bringt.

Bei der Grün­dung eines Gewer­be­be­triebs besteht grund­sätz­lich die gesetz­lich gere­gel­te Mög­lich­keit, ein vom Kalen­der­jahr abwei­chen­des Wirt­schafts­jahr zu wäh­len. Ein Gestal­tungs­miss­brauch kann daher im Fall der Inan­spruch­nah­me die­ses Wahl­rechts nicht grund­sätz­lich ange­nom­men wer­den. Gestal­tungs­miss­brauch liegt nach stän­di­ger Recht­spre­chung erst dann vor, wenn eine Gestal­tung gewählt wird, die

  • gemes­sen an dem erstreb­ten Ziel unan­ge­mes­sen ist,

  • der Steu­er­min­de­rung die­nen soll und

  • durch wirt­schaft­li­che und sonst beacht­li­che nicht­steu­er­li­che Grün­de nicht zu recht­fer­ti­gen ist.

Fest­stel­lungs- und beweis­pflich­tig für das Vor­lie­gen eines Gestal­tungs­miss­brauchs ist das Finanz­amt.