Erbschaftsteuerersparnis durch Güterstandsschaukel

Durch den vorübergehenden Wechsel des Güterstandes können Ehepartner erhebliche Beträge bei der Erbschaftsteuer sparen.

Mit der Been­di­gung des gesetz­li­chen Güter­stan­des ent­steht eine Aus­gleichs­for­de­rung in Höhe der Hälf­te des Zuge­winns, den ein Ehe­gat­te wäh­rend der Ehe erzielt hat. Wur­de bei Beginn der Ehe kein Inven­tar errich­tet, so wird ver­mu­tet, dass der Zuge­winn wäh­rend der Ehe erzielt wur­de. Die Ehe­gat­ten kön­nen wäh­rend der Ehe den gesetz­li­chen Güter­stand been­den und zum Bei­spiel eine Güter­tren­nung ver­ein­ba­ren. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Mit Abschluss der Ver­ein­ba­rung ent­steht eine Aus­gleichs­for­de­rung, die nicht der Schen­kungsteu­er unter­liegt. Nach voll­zo­ge­ner güter­recht­li­cher Abwick­lung kön­nen die Ehe­gat­ten wie­der zum gesetz­li­chen Güter­stand zurück­keh­ren mit der Fol­ge, dass ein neu­er Aus­gleichs­an­spruch ent­steht. Durch sol­che Ver­ein­ba­run­gen ist Vor­sor­ge für den Fall des Todes mög­lich. Die Erb­schaft­steu­er­erspar­nis kann erheb­lich sein.