Bilanzierung von Softwaresystemen

Das Bundesfinanzministerium hat Grundsätze für die Bilanzierung von Softwaresystemen veröffentlicht.

Nach­dem sich bereits ver­schie­de­ne Län­der­fi­nanz­ver­wal­tun­gen mit der Bilan­zie­rung von Soft­ware­sys­te­men befasst haben, hat sich nun das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zu der Fra­ge geäu­ßert. Für betriebs­wirt­schaft­li­che Soft­ware­sys­te­me (ERP-Soft­ware) gilt dem­zu­fol­ge eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von fünf Jah­ren. Besteht die ERP-Soft­ware aus meh­re­ren Modu­len, so bil­den die Modu­le ein ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut, auch wenn sie zu ver­schie­de­nen Zeit­punk­ten oder von ver­schie­de­nen Her­stel­lern erwor­ben wur­den. Auf­wen­dun­gen für eine grund­le­gen­de Über­ar­bei­tung oder einen Genera­ti­ons­wech­sel des Soft­ware­sys­tems kön­nen auch Anschaf­fungs­kos­ten eines neu­en Wirt­schafts­guts sein.

Zu den Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten zäh­len die Pla­nungs­kos­ten und Auf­wen­dun­gen für die Imple­men­tie­rung, also die Anpas­sung und Erwei­te­rung gemäß den Bedürf­nis­sen des Unter­neh­mens. Schu­lungs­kos­ten für die Anwen­der sind eben­so wie Vor­kos­ten vor der Kauf­ent­schei­dung, Auf­wen­dun­gen für Pilo­te­in­sät­ze und die Daten­mi­gra­ti­on sowie War­tungs­kos­ten sofort abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben. Die Abschrei­bung beginnt mit der Betriebs­be­reit­schaft der ERP-Soft­ware, also nach Abschluss der Imple­men­tie­rung. Ein erfolg­rei­cher Test­lauf gilt als Indiz für den Beginn der Betriebs­be­reit­schaft, ein Fehl­schlag schließt die­se aus.