Abschluss von längeren Erhaltungsarbeiten

Ein Bündel von Erhaltungsmaßnahmen an einem Mietwohngebäude muss nicht getrennt, sondern kann auch als einheitlicher Vorgang bewertet werden.

Grund­sätz­lich ist bei Erhal­tungs­ar­bei­ten an einem Miet­wohn­ge­bäu­de zur Bestim­mung des für die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge maß­geb­li­chen Been­di­gungs­zeit­punk­tes jede Maß­nah­me getrennt zu betrach­ten. Das Finanz­ge­richt Bran­den­burg hat jedoch ent­schie­den, dass ein Bün­del von Erhal­tungs­maß­nah­men in Hin­sicht auf die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge auch als ein­heit­li­cher Vor­gang bewer­tet wer­den kann.

Ein ein­heit­li­cher Vor­gang liegt vor, wenn ein enger zeit­li­cher und räum­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen den ein­zel­nen Maß­nah­men besteht und die Ein­zel­maß­nah­men Gegen­stand eines von vorn­her­ein gefass­ten Gesamt­plans sind. Den engen zeit­li­chen Zusam­men­hang nimmt das Gericht an, wenn die Maß­nah­men ohne wesent­li­che Unter­bre­chung in einem bestimm­ten Zeit­raum aus­ge­führt wer­den. Und ein räum­li­cher Zusam­men­hang besteht, wenn die Arbei­ten an einem Gebäu­de vor­ge­nom­men wer­den.

Für die Bewer­tung als ein­heit­li­che Bau­maß­nah­me ist kein sach­li­cher, bau­tech­ni­scher Zusam­men­hang der Ein­zel­maß­nah­men erfor­der­lich. Als Abschluss­zeit­punk­tes der Erhal­tungs­ar­bei­ten gilt ent­spre­chend das Ende des Bau­vor­ha­bens.