Missbräuchliche Abfindung von Pflichtteilsansprüchen

Die Zahlung einer Abfindung für Pflichtteilsansprüche aus der Erbmasse selbst würde zwar die Steuerlast senken, wird aber von den Finanzämtern nicht akzeptiert.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat eine Ver­ein­ba­rung als rechts­miss­bräuch­lich ein­ge­stuft, die vor­sah, dass Pflicht­teils­an­sprü­che durch eine Abfin­dung abge­gol­ten wer­den sol­len, die erst nach dem zweit­versterben­den Ehe­gat­ten fäl­lig wer­den soll, wobei die Pflicht­teils­be­rech­tig­ten und Schluss­erben iden­tisch sind. Bei die­ser Kon­struk­ti­on fal­len das Erbe und die Fäl­lig­keit der Abfin­dung auf einen Zeit­punkt zusam­men, sodass sich die Erben aus der Erb­mas­se selbst eine Abfin­dung zah­len wür­den. Das Gericht kam zu dem Ergeb­nis, dass die aus die­ser Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung resul­tie­ren­de Erb­las­ser­schuld bzw. Nach­lass­ver­bind­lich­keit aus­schließ­lich der Steu­er­min­de­rung die­nen soll­te und lehn­te deren Berück­sich­ti­gung ab.