Steuerliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Steuerliche Vorteile bleiben weiter Ehepaaren vorbehalten, eingetragene Lebenspartnerschaften können davon nicht profitieren.

Gleich­ge­schlecht­li­che Part­ner­schaf­ten haben kei­nen Anspruch dar­auf, steu­er­lich gemein­sam ver­an­lagt zu wer­den. Das Finanz­ge­richt Ber­lin hat eine ent­spre­chen­de Kla­ge abge­wie­sen und dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ein Wahl­recht hin­sicht­lich der Ver­an­la­gung ledig­lich Ehe­gat­ten zusteht. Dar­an ändert auch das Vor­lie­gen eines Part­ner­schafts­ver­trags nichts. Das Finanz­ge­richt Köln kam bei einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft zu dem­sel­ben Ergeb­nis. Zudem hat es fest­ge­stellt, dass ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten im Erb­schaft­steu­er­recht nicht den Ehe­gat­ten gleich­ge­stellt sind. Sämt­li­che ent­spre­chen­den Ver­güns­ti­gun­gen wer­den aus­schließ­lich Ehe­gat­ten gewährt.