Vermögensübertragung auf eine Stiftung liechtensteinischen Rechts

Nachdem ein Gericht zur Vermögensübertragung auf eine Stiftung liechtensteinischen Rechts anders entschied als dies die Regelungen zum Steueramnestiegesetz vorsahen, hat die Finanzverwaltung Stellung zu diesem Urteil genommen.

Nach bis­he­ri­ger Rechts­auf­fas­sung war die Über­tra­gung oder Rück­über­tra­gung von Ver­mö­gen auf oder von einer Stif­tung liech­ten­stei­ni­schen Rechts nicht schen­kungsteu­er­pflich­tig, wenn die Stif­tung von Anfang an zivil­recht­lich zur Her­aus­ga­be des Über­las­se­nen ver­pflich­tet ist (sog. unech­te Treu­hand). Ent­spre­chend lau­te­te die Fra­ge 19 des Fra­ge-Ant­wort-Kata­logs zum Steu­er­am­nes­tie­ge­setz.

Die­se Rechts­auf­fas­sung wur­de vom Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz nicht geteilt. Wird die­se Ent­schei­dung vom Bun­des­fi­nanz­hof gebil­ligt, so liegt in die­sen Fäl­len eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vor, sodass sich die Fra­ge nach einem Ver­trau­ens­schutz stellt. Dazu hat die Finanz­ver­wal­tung wie folgt Stel­lung genom­men:

  1. Wur­de eine wirk­sa­me straf­be­frei­en­de Erklä­rung abge­ge­ben und das Ver­mö­gen von der Stif­tung zurück­über­tra­gen, so ist ein Ver­trau­ens­schutz zu beja­hen.

  2. Ist die straf­be­frei­en­de Erklä­rung abge­ge­ben wor­den, wur­de das Ver­mö­gen von der Stif­tung aber noch nicht zurück­über­tra­gen, so besteht Ver­trau­ens­schutz, solan­ge eine vom Merk­blatt abwei­chen­de Ver­wal­tungs­an­wei­sung noch nicht ver­öf­fent­licht ist. Dies kann frü­hes­tens dann erfol­gen, wenn der Bun­des­fi­nanz­hof die Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts ganz oder teil­wei­se bestä­tigt hat.

  3. Wur­de kei­ne straf­be­frei­en­de Erklä­rung abge­ge­ben, so besteht auch kein Ver­trau­ens­schutz.