Arbeitszimmer für eine ehrenamtliche Tätigkeit

Ein Arbeitszimmer für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlaubt keinen Werbungskostenabzug.

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, das Sie für ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten nut­zen, sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, da es sich nicht um erwerbs­si­chern­de Auf­wen­dun­gen han­delt. Als Wer­bungs­kos­ten sind nur Auf­wen­dun­gen abzugs­fä­hig, die dem Erwerb, der Siche­rung und der Erhal­tung von Ein­nah­men die­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht als steu­er­li­che Ermä­ßi­gung für beson­de­re Opfer­be­reit­schaft beruf­li­cher oder außer­be­ruf­li­cher Art gewährt wird.