Schenkungsteuer ohne Bereicherung

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf andere Gesellschafter oder auf die Gesellschaft zum Buchwert kann Schenkungsteuer auslösen.

Schei­det ein Gesell­schaf­ter zum Buch­wert aus einer GmbH oder aus einer Per­so­nen­ge­sell­schaft aus, so fällt Schen­kungsteu­er auf den Unter­schied zwi­schen dem Steu­er­wert der Antei­le und dem Buch­wert an, sofern der Gesell­schaf­ter einen gesetz­lich oder gesell­schafts­ver­trag­lich gere­gel­ten Anspruch auf eine Abfin­dung hat. Dies gilt auch, wenn Antei­le eines Gesell­schaf­ters zwangs­wei­se ein­ge­zo­gen wer­den.

Die Anwen­dung die­ser Vor­schrift kann ver­mie­den wer­den, indem die Betei­lig­ten die Gegen­leis­tung für die Über­tra­gung des Anteils unter­ein­an­der frei aus­han­deln. Die Vor­schrift wirkt sich ins­be­son­de­re dann nega­tiv aus, wenn zum Betriebs­ver­mö­gen wert­vol­le Grund­stü­cke gehö­ren, für die ein Bedarfs­wert fest­zu­stel­len ist. Nega­tiv wirkt sich die Vor­schrift auch für ertrags­star­ke Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten aus, deren Antei­le nach dem sog. Stutt­gar­ter Ver­fah­ren bewer­tet wer­den. Wenn die Gesell­schaf­ter in einem Gesell­schafts­ver­trag eine Buch­wert­klau­sel ver­ein­ba­ren, so müs­sen sie berück­sich­ti­gen, dass im Fal­le des Aus­schei­dens eines Gesell­schaf­ters Schen­kungsteu­er zu zah­len ist, wenn der Anteil einen höhe­ren Wert als die Abfin­dung hat.