Vom Arbeitgeber übernommene Maut ist geldwerter Vorteil

Übernimmt der Arbeitgeber Mautgebühren für die mit dem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten, dann ist dies nicht von der 1 %-Regelung erfasst.

Über­nimmt Ihr Arbeit­ge­ber die Stra­ßen­be­nut­zungs­ge­büh­ren (Vignet­ten, Maut­ge­büh­ren) für die von Ihnen mit einem Fir­men­wa­gen unter­nom­me­nen Pri­vat­fahr­ten, han­delt es sich dabei um die Zuwen­dung eines geld­wer­ten Vor­teils, der nicht von der Abgel­tungs­wir­kung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Gebüh­ren für die Stra­ßen­be­nut­zung wer­den bis­her nur aus­nahms­wei­se und für bestimm­te Stre­cken erho­ben. Sie sind daher regel­mä­ßig kein Bestand­teil der durch das Kraft­fahr­zeug ins­ge­samt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen, son­dern zusätz­li­che Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit, die neben der durch die 1 v.H.-Regelung abge­gol­te­nen Pri­vat­nut­zung des über­las­se­nen Dienst­wa­gens geson­dert als Arbeits­lohn ver­steu­ert wer­den müs­sen.