Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung einer Personengesellschaft kann nur ausnahmsweise nachträglich geändert werden.
Von Gesellschaftern von Personengesellschaften wird manchmal übersehen, dass ein einmal gefasster Gewinnverteilungsanspruch nicht nachträglich geändert werden kann. Der Gewinnanspruch von Gesellschaftern einer Personengesellschaft entsteht mit Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Nachträgliche Änderungen sind nur nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage sowie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einem Gesellschafter ein Sonderopfer entstanden ist, welches die anderen Gesellschafter auszugleichen haben.
Besteht zivilrechtlich ein Anspruch auf eine Ergebnisänderung, so ist die geänderte Gewinnverteilung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der Änderungsanspruch nicht gerichtlich durchgefochten werden musste, sondern sich die Gesellschafter über die Änderung verständigen, solange sich die Änderung im durch den Änderungsanspruch vorgegebenen Rahmen hält. Die rückwirkende Änderung einer Ergebnisverteilung verlangt eine Änderung des bereits festgestellten Jahresabschlusses. Hierzu ist ein gesonderter Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv