Bindende Wirkung der Bodenrichtwerte für die Grundstücksbewertung

Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte sind für alle Beteiligten — Eigentümer, Finanzamt, Finanzgericht — bindend.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die von den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen ermit­tel­ten und dem Finanz­amt mit­ge­teil­ten Boden­richt­wer­te für alle Betei­lig­ten ver­bind­lich sind. Sie kön­nen regel­mä­ßig nicht von Gerich­ten über­prüft wer­den. Den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen kommt auf­grund ihrer beson­de­ren Sach- und Fach­kennt­nis und ihrer grö­ße­ren Orts­nä­he eine beson­de­re Kom­pe­tenz bei der Fest­stel­lung der Boden­richt­wer­te für die Bedarfs­be­wer­tung zu. Auf­grund die­ser Vor­aus­set­zun­gen wur­de die Ermitt­lung der Boden­richt­wer­te einer Stel­le außer­halb der Steu­er­ver­wal­tung über­tra­gen.

Ihre Zustän­dig­keit ist gesetz­lich gere­gelt und ver­folgt das Ziel, die Typi­sie­rung und Bedarfs­be­wer­tung zu ver­ein­fa­chen. Der mit­tels der Typi­sie­rung vom Gesetz­ge­ber ange­streb­te Ver­ein­fa­chungs­ef­fekt wür­de ver­lo­ren gehen, wenn es mög­lich wäre, vor Gericht über die vor­ge­nom­me­ne Bewer­tung und die rich­ti­ge Höhe der Boden­richt­wer­te zu strei­ten.

Als Steu­er­pflich­ti­ger haben Sie daher ledig­lich einen Anspruch auf eine Wert­ermitt­lung, die dem typi­sie­ren­den Ver­fah­ren ent­spricht, nicht jedoch auf den Ansatz eines ande­ren Boden­richt­werts, der Ihnen kor­rek­ter erscheint, der jedoch dem des öffent­lich bekannt gemach­ten Boden­werts nicht ent­spricht. Es ist also nicht mög­lich, einen nied­ri­ge­ren Wert als den vom Gut­ach­ter­aus­schuss ange­ge­be­nen Boden­richt­wert anzu­set­zen, ledig­lich mit dem Argu­ment, dass die Höhe des Boden­richt­werts unzu­tref­fend ist.