Steuerzahler muss Nichterhalt beweisen

Berufen Sie sich darauf, mehrfach vom Finanzamt per Post verschickte Steuerbescheide und Schreiben nicht erhalten zu haben, müssen Sie beweisen, dass Sie die Post tatsächlich nicht erhalten haben.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach ent­schie­den, dass die Beweis­last dafür, dass einem Steu­er­pflich­ti­gen ein Steu­er­be­scheid zuge­gan­gen ist, grund­sätz­lich beim Finanz­amt liegt. Das heißt, dass das Finanz­amt den Nach­weis dafür zu füh­ren hat, dass der Steu­er­be­scheid tat­säch­lich bei Ihnen ange­kom­men ist. Haben Sie ledig­lich eine Zah­lungs­auf­for­de­rung erhal­ten, der zugrun­de lie­gen­de Steu­er­be­scheid liegt Ihnen jedoch nicht vor, müss­te das Finanz­amt den Beweis erbrin­gen, dass Ihnen der Steu­er­be­scheid zuge­gan­gen ist. Kann es die­sen Nach­weis nicht füh­ren, muss die Zah­lungs­auf­for­de­rung zurück­ge­nom­men und der ent­spre­chen­de Steu­er­be­scheid erneut an Sie ver­sen­det wer­den.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat nun ent­schie­den, dass die­se Beweis­last sich zu Ihren Las­ten umdreht, wenn Sie sich mehr­fach dar­auf beru­fen, Steu­er­be­schei­de und Schrei­ben vom Finanz­amt nicht erhal­ten zu haben. Es räumt zwar ein, dass die Wahr­schein­lich­keit des Ver­lusts einer Brief­sen­dung gering ist, aber immer wie­der vor­kommt. Das Abhan­den­kom­men meh­re­rer Post­sen­dun­gen, die zudem stets vom Finanz­amt stamm­ten, liegt jedoch außer­halb jeder Wahr­schein­lich­keit.

Somit müs­sen Sie bewei­sen, dass Sie die Post­sen­dun­gen nicht erhal­ten haben. Der Ein­wand, dass die Post aus dem Brief­kas­ten her­aus­ge­klaut wor­den ist, ist unbe­acht­lich. Eine Post­sen­dung gilt näm­lich dann als zuge­gan­gen, wenn sie in den Bereich des Emp­fän­gers gelangt ist und die­ser die Mög­lich­keit hat, von ihr Kennt­nis zu neh­men. Der Ein­wurf des Steu­er­be­schei­des in Ihren Brief­kas­ten bewirkt somit den Zugang. Ein spä­te­rer Dieb­stahl aus dem Brief­kas­ten ändert dar­an nichts.