Verkauf von Bezugsrechten

Der Verkauf von Bezugsrechten für Aktien aus Kapitalerhöhungen unterliegt ebenfalls dem Halbeinkünfteverfahren.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren auch für die Ver­äu­ße­rung von Bezugs­rech­ten, die zum Erwerb neu­er Akti­en aus einer Kapi­tal­erhö­hung berech­ti­gen, inner­halb der mit dem Erwerb der Akti­en begin­nen­den Spe­ku­la­ti­ons­frist gilt. Zur Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns oder -ver­lusts wer­den dem hal­ben Ver­äu­ße­rungs­preis die hal­ben Anschaf­fungs­kos­ten gegen­über­ge­stellt.

Wer­den Bezugs­rech­te und Akti­en zusam­men ver­äu­ßert, so errech­net sich der erziel­te Gewinn oder Ver­lust aus der Gegen­über­stel­lung von Anschaf­fungs­kos­ten und den Ein­nah­men aus der Ver­äu­ße­rung (ohne Ver­äu­ße­rungs­kos­ten). Die Anschaf­fungs­kos­ten eines Bezugs­rechts errech­nen sich nach der For­mel “Anschaf­fungs­kos­ten je Alt­ak­tie mal Bör­sen­kurs Bezugs­recht geteilt durch Bör­sen­kurs der Alt­ak­tie vor Kapi­tal­erhö­hung”. Das Ergeb­nis ist im Hin­blick auf das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren zu hal­bie­ren.